Satzung IG Freie Szene Leipzig e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen IG Freie Szene Leipzig e.V.

(2) Er hat den Sitz in Leipzig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, gem. §§ 51ff AO in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in den Bereichen der darstellende Kunst, Musik, Literatur und bildende Kunst. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung kultureller Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen.

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen, Zuwendungen aus öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie sonstigen Zuwendungen.  

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person (gem. § 2 BGB) aus EU-Staaten und Drittländern sowie jede juristische Person aus EU-Staaten und Drittländern werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

Bei juristischen Personen, die im Sinne der §§ 1 ff HGB eine Kaufmannseigenschaft aufweisen sowie im Sinne des § 14 BGB Unternehmer sind und nicht primär im kulturellen Bereich tätig sind, handelt es sich um eine Fördermitgliedschaft. Fördernde Mitglieder können im Sinne des § 4 (1) Satz 1 alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins finanziell zu unterstützen.

Die Fördermitgliedschaft besitzt kein Stimmrecht.  

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen mit Auflösung.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.

(6) Vernachlässigt ein stimmberechtigtes Mitglied die Pflichten, die sich aus seinem Status ergeben, kann durch Beschluss des Vorstandes sein Status in den eines fördernden Mitglieds gewandelt werden.

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, bei Jahresbeiträgen mit Beginn der Fälligkeit des Beitrages, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.  

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.  

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben gleichberechtigten Mitgliedern.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.  

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt.

Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen Vertreter des Vorstandes unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder der zehnte Teil der Vereinsmitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.  

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie kann zwei Rechnungsprüfer bestellen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied, gem. § 4 (1), hat eine Stimme. Bei juristischen Personen, gem. § 4 (1), ist im Vorfeld eine natürliche Person als Vertreter schriftlich zu benennen.

Die Benennung erfolgt zu Beginn eines Kalenderjahres bzw. mit Beginn der Mitgliedschaft gegenüber dem Vorstand.  

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Mitglieder können Anträge stellen, diese sind im Vorfeld der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Anträge während einer Mitgliederversammlung bleiben davon unberührt.

Mitglieder können einen Antrag auf Beschlussfassung einer 2/3-Mehrheit für einzelne Beschlüsse stellen. Für diese Beschlussfassung reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder aus.    

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.  

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten zu unterzeichnen.    

§ 11 Schriftform

Einladungen zu Mitgliederversammlung, Vorstandssitzungen und sonstige Mitteilungen, bei denen die Schriftform erforderlich ist, sind auch in elektronischer Form (E-Mail, Telefax) möglich.  

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung oder öffentlich-rechtliche Körperschaft mit kulturellem Zweck, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung hat mit einer 3/4-Mehrheit über die Verwendung zu entscheiden.  

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.03.2006 beschlossen.

 

Beschluss der Gründungsversammlung

Beitragsordnung

Für das Kalenderjahr 2006

 


  Leipzig, den 06.03.06


 

Das vorliegende Dokument ist ein Teil der Webseite der Freien Szene Leipzig
http://www.freie-szene-leipzig.de